Satzung

Unsere Satzung kann auch als PDF heruntergeladen werden: Satzung AStA Bamberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ASTA Bamberg e.V.
  2. - im folgenden “Verein” genannt –

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Arbeit der Studierendenvertretung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in ausgewählten Projekten, von Wissenschaft und Bildung sowie der kulturellen, politischen und sozialen Belange der Studierenden.
  2. Der Zweck wird erfüllt durch Bereitstellung von Sachmitteln, Räumlichkeiten und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der Studierendenvertretung, von Studierendengruppen, Initiativen und einzelnen Studierenden sowie ideelle und bei Bedarf materielle und finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich der Kultur- und Bildungsarbeit, Politik und Interessenvertretung. Der Verein führt zur Erfüllung des Zwecks auch eigene Projekte und Kooperationsprojekte durch.
  3. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern. Eine Kombination beider Mitgliedschaften ist zulässig.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Fördermitglieder haben kein Stimm- oder Antragsrecht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung und können keine Aufgaben im Vorstand übernehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann in folgenden Formen ausgeübt werden:

  • aktive Mitgliedschaft,
  • Fördermitgliedschaft,
  • Kombination beider Mitgliedschaften.

Die aktive Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft müssen jeweils eigenständig gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Eine Kombination beider Mitgliedschaften ergibt sich dann, wenn für ein Mitglied jeweils eine aktive Mitgliedschaft und eine Fördermitgliedschaft gültig sind und beide gleichzeitig bestehen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, der Einstellung der Zahlung bei Fördermitgliedern nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, oder wenn das Mitglied nicht mehr durch Mail bzw. Postweg erreichbar ist und wenn nach einem Jahr keine Adressänderung eingegangen ist, sowie dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aktive Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft können durch das Mitglied getrennt voneinander freiwillig beendet werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss gilt für alle Mitgliedschaften gleichermaßen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • Beschluss sämtlicher Ordnungen des Vereins,
    • Beschluss über das Jahresarbeitsprogramm des Vereins,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, schriftlich per E-Mail.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über das Jahresarbeitsprogramm, Projekte und vorliegende Anträge.
  4. Anträge der aktiven Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Nicht stimmberechtigt sind Fördermitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auch geheim.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein Vorsitzender / eine Vorsitzende
    • ein stellvertretender Vorsitztender / eine stellvertretende Vorsitzende
    • ergänzend bis zu 4 weitere stellvertretende Vorsitzende
    • ein Schatzmeister / eine Schatzmeisterin
    • ein Schriftführer / eine Schriftführerin
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt.

  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. § 11 Kassenprüfer
    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    § 12 Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein „freier zusammenschluß von studentInnenschaften e.V. (fzs)“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2, Nummer 5, zu verwenden hat.